Satzung des Vereins Theartic

THEARTIC e.V., Theaterwerkstatt/Werkstatt der Künste für sogenannte

Behinderte und sogenannte Nichtbehinderte in Ostfriesland

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen THEARTIC e.V., Theaterwerkstatt/Werkstatt der Künste für sogenannte Behinderte und sogenannte Nichtbehinderte in Ostfriesland.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Emden und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52, Abs. 2, Satz 1, Nr. 5 AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Menschen mit und ohne Behinderungen wird die Möglichkeit gegeben, sich gemeinsam und gleichberechtigt künstlerisch zu betätigen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch kontinuierlich arbeitende Ensembles sowie durch Kurse und Workshops, in denen die Teilnehmer unter Anleitung in verschiedenen Künsten arbeiten. Der Zweck wird weiterhin verwirklicht durch Aufführungen und andere Arten der Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  7. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG bis zum gesetzlichen Höchstsatz ausgeübt werden.
  8. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und die Erstattung von Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon etc.), trifft der Vorstand.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Vereinsziele aktiv, materiell oder ideell zu unterstützen.
  2. Mitglieder zahlen einen Beitrag entsprechend der Beitragsordnung.
  3. Der Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich durch Beitrittserklärung. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  5. Verstößt ein Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen, kann mit sofortiger Wirkung der Ausschluß durch Beschluß des Vorstands erfolgen. Das Mitglied hat die Möglichkeit der Rechtfertigung und des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.

 

  • 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung und b. der Vorstand.

 

  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordert.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Zu Satzungsänderungen ist abweichend von 4. eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  • 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstands, die Jahresrechnung und den Prüfbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufgaben des Vereins, Beitrags- und Gebührenordnung sowie Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Dazu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und 2 Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen, wobei jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  4. Der Vorstand tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Er ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine/n Geschäftsführer/in einstellen.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

  • 8 Protokolle

Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.

 

  • 9 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden hauptsächlich beschafft durch Entgelte für seine Tätigkeit, öffentliche Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge.

 

  • 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Förderschule Emden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. August 2016 verabschiedet.

Emden, 11. August 2016

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